Verordnung hier als PDF

Neue Corona-Verordnung ab morgen – Regeln für Weihnachtsmärkte – Keine Maskenpflicht für Beschäftigte bei 2G – Arbeitgeber kein Fragerecht

Neue Corona-Verordnung ab morgen – Regeln für Weihnachtsmärkte – Keine Maskenpflicht für Beschäftigte bei 2G – Arbeitgeber kein Fragerecht
Auch in Baden-Baden soll der Christkindelsmarkt in diesem Jahr wieder stattfinden. Foto: Archiv

Bild Nadja Milke Bericht von Nadja Milke
27.10.2021, 16:25 Uhr



Stuttgart «Die Landesregierung hat die Corona-Verordnung angepasst», teilte das Sozialministerium in Stuttgart heute Nachmittag mit. Wie angekündigt, treten die Änderungen der Verordnung morgen, am Donnerstag, in Kraft.goodnews4.de berichtete.

Im Vordergrund der neuüberarbeiteten Verordnung stehen Regelungen für Weihnahctsmärkte und der Wegfall der Maskenpflicht für Beschäftigte in Betrieben mit 2G-Optionsmodell.

Die wesentlichen Änderungen der Verordnung:
Quelle Sozialministerium Baden-Württemberg

2G-Optionsmodell:

• Wenn sich ein Betrieb (z. B. ein Restaurant) in der Basisstufe für das 2G-Optionsmodell entscheidet, können nun auch die immunisierten Beschäftigten die Maske abnehmen.

• Beschäftigte, die ohne Maske arbeiten möchten, müssen ihrem Arbeitgeber ihren Impf- oder Genesenenstatus nachweisen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer kann freiwillig entscheiden, ob sie oder er das tun möchte. Ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht dazu nicht.

• Immunisierte Beschäftigte haben jedoch keinen Anspruch darauf, die Maske absetzen zu dürfen – die Entscheidung trifft letztlich der Arbeitgeber. Hierbei sind die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes einzuhalten.

• Das 2G-Optionsmodell kann generell nur in der Basisstufe angewendet werden. Sollte die Warnstufe ausgerufen werden, ist das 2G-Optionsmodell nicht mehr möglich.

Weihnachtsmärkte:

• Grundsätzlich gilt auf Weihnachtsmärkten die Maskenpflicht und die Kontaktdatenerfassung.

• Stände mit Speisen und Getränken zum sofortigen Verzehr und sonstigen Angeboten, die zum Verweilen einladen (z. B. Fahrgeschäfte oder Kulturbeiträge), dürfen nur von Personen aufgesucht werden, die geimpft, genesen oder getestet sind (3G-Pflicht). In der Alarmstufe gilt die 2G-Pflicht.

• Für den Besuch von Verkaufsständen, an denen ausschließlich der Warenverkauf stattfindet, ist kein 3G/2G-Nachweis erforderlich.

• Der Veranstalter hat die Gesamtverantwortung für die Organisation zu übernehmen.

Mehr: PDF Corona-Verordnung in der ab 28. Oktober gültigen Fassung


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.


goodnews4-Logogoodnews4Baden-Baden Breaking News kostenlos abonnieren!
Jeden Tag sendet goodnews4.de die wichtigste Nachricht als News-E-Mail.
Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!