Beschwerde der Staatsanwaltschaft abgelehnt
Staatsanwaltschaft ermittelt – Nach Sturz aus Bahn zwischen Baden-Baden und Karlsruhe – Rechtliches Hin und Her
Karlsruhe, 19.08.2026, Bericht: Redaktion Der spektakuläre Sturz aus dem fahrenden Zug zwischen Baden-Baden und Karlsruhe wird bei seiner rechtlichen Aufarbeitung von einigem Hin und Her begleitet. goodnews4.de berichtete.
Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren «wegen des Verdachts der vorsätzlichen Körperverletzung nach schwerer Verletzung eines Bahn-Sicherheitsmitarbeiters nach einem Sturz aus einem fahrenden Zug bei einer Fahrt der Regionalbahn 15917 von Baden-Baden nach Karlsruhe am 17. Juli 2026». Die Staatsanwaltschaft hatte gegen den Beschuldigten einen Haftbefehl beantragt, den das Amtsgericht Karlsruhe ablehnte. Gegen die Ablehnung legte die Staatsanwaltschaft Beschwerde ein, über die nun das Landgericht Karlsruhe entschied. «Die 22. Große Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe hat die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen den Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 18.07.2026 mit Beschluss vom 18.08.2026 als unbegründet verworfen», teilte das Gericht gestern mit.
Das Landgericht begründet die Entscheidung damit, dass «derzeit keine dringenden Gründe dafür ersichtlich» seien, «dass der Beschuldigte im Hinblick auf das Sich-Öffnen der Zugtür bzw. das Herausfallen des Geschädigten aus der Tür und die hierdurch verursachten Verletzungen mit Eventualvorsatz oder auch nur fahrlässig handelte; dass sich die Tür eines fahrenden Zuges öffnet, stellt vielmehr – selbst bei einem Anprall – einen eher außergewöhnlichen Vorfall dar, der fern der Lebenserfahrung liegt.»
Nach Auffassung der Kammer fehlt es an einem für den Erlass eines Haftbefehls erforderlichen Haftgrund. Die Voraussetzungen der Fluchtgefahr seien nicht gegeben. «Im Rahmen einer vorzunehmenden Gesamtabwägung stehen dem durch die Straferwartung geschaffenen (nicht allzu erheblichen) Fluchtanreiz – der dringende Tatverdacht besteht, wie oben ausgeführt, nur hinsichtlich einer (vorsätzlichen) Körperverletzung (§ 223 StGB) – ausreichende soziale und berufliche Bindungen des Beschuldigten entgegen. Der Beschuldigte ist deutscher Staatsangehöriger ohne ersichtliche Kontakte oder Bezüge ins Ausland und verfügt über feste soziale Bindungen im Inland (Wohnsitz, Familie, Arbeitsplatz).»
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