Entscheidung aus Mannheim

Verwaltungsgerichthof lehnt über 20 weitere Eilanträge ab – Beschränkungen für Ansammlungen, Abstandsregeln und Bestimmungen zur Datenverarbeitung

Verwaltungsgerichthof lehnt über 20 weitere Eilanträge ab – Beschränkungen für Ansammlungen, Abstandsregeln und Bestimmungen zur Datenverarbeitung
Auch Betreiber von Restaurants haben gegen die Corona-Verordnung des Landes geklagt und verloren. Foto: Archiv

Mannheim, 13.11.2020, Bericht: Redaktion Der Verwaltungsgerichtshof, VGH, hat in dieser Woche über 20 weitere Eilanträge gegen die seit dem 2. November geltende Corona-Verordnung der Landesregierung abgelehnt. Dies teilte das Gericht gestern mit.

Letzte Woche lehnte der VGH sieben Eilanträge gegen die angeordneten Betriebsschließungen ab. Geklagt hatten ein Hotelgast, ein Restaurant, ein Hotel mit Sauna, Schwimmbad und Restaurant, ein Bistro, ein Fitnessstudio, ein Kosmetik- und Nagelstudio und ein Berufsmusiker und Konzertveranstalter. goodnews4.de berichtete

Alle diese Woche vom VGH entschiedenen Eilanträge gegen die neue Corona-Verordnung blieben erfolglos. Der 1. Senat begründete seine Entscheidung damit, dass zwar offen sei, ob die Betriebsuntersagungen dem Parlamentsvorbehalt und dem Gleichbehandlungsgrundsatz entsprächen, jedoch die erheblichen Eingriffe in die Berufsfreiheit der Betriebsinhaber wegen der von der Bundesregierung beschlossenen Entschädigungsleistungen voraussichtlich verhältnismäßig seien.

 

Die Entscheidungen in dieser Woche betrafen - neben weiteren Fitnessstudios, Kosmetikstudios, Restaurants und Hotels - unter anderem die Schließung einer Spielhalle, eines Prostitutionsbetriebs, einer Tanzschule und eines Tattoostudios. Auch Eilanträge gegen die Beschränkungen für Ansammlungen und private Veranstaltungen, die allgemeinen Abstandsregeln, die Maskenpflicht, die Bestimmungen zur Datenverarbeitung, die Zutritts- und Teilnahmeverbote, die Vorgaben für Veranstaltungen von Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften sowie bei Todesfällen und die Maßgaben für die Geltung der allgemeinen Infektionsschutzvorgaben für bestimmte Einrichtungen und Betriebe blieben erfolglos.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.


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