Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden

Bebauungsplan „Service Appartements Rheinstraße 195“ - Aushang im Rathaus - Stellungnahmen können abgegeben werden

Baden-Baden, 30.11.2016, Bericht: Rathaus Der Gemeinderat hat in seiner öffentlichen Sitzung am 25. November 2019 beschlossen, für den im Lageplan vom 10. Oktober 2019 dargestellten Bereich nach Paragraph 12 BauGB einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.

Das Verfahren, das bereits 2007 als Bebauungsplan «Tennishalle Jörger» eingeleitet wurde, wird unter der neuen Bezeichnung VbB «Service Appartements Rheinstraße 195» geführt.

Der Gemeinderat hat weiterhin beschlossen, den Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes anzupassen und eine frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit auf freiwilliger Basis durchzuführen. Das Verfahren wird nach Paragraph 13a BauGB durchgeführt. Gem. Paragraph 13a Abs. 3 Nr.1 wird auf die Durchführung einer Umweltprüfung nach Paragraph 2 Abs. 4 BauGB verzichtet, da es sich um eine Maßnahme der Innenentwicklung handelt. Ein städtebaulicher Vertrag nach Paragraph 11 BauGB zur Tragung der Planungs- und Gestehungskosten zwischen den Grundstückseigentümern und der Stadt ist entsprechend auszuarbeiten.

Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans «Service Appartements Rheinstraße 195» umfasst das Flurstück: 5984 und ist im nachstehenden Übersichtsplan vom 10. Oktober 2019 gekennzeichnet.

Bild Übersichtsplan Serviceappartments

Die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit zum VbB «Service Appartements Rheinstraße 195» erfolgt mittels Aushang in der Zeit vom 09.12.2019 bis einschließlich 24.01.2020 während der üblichen Dienststunden im Rathaus der Stadt Baden-Baden, Marktplatz 2, 76530 Baden-Baden, vor dem Raum 624/625. Außerdem sind die Unterlagen unter baden-baden.deim Internet einsehbar.

Während des o.g. Zeitaums nach Paragraph 3 (1) BauGB können Stellungnahmen schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Baden-Baden, Fachbereich Planen und Bauen, Fachgebiet Stadtplanung abgegeben werden. Da das Ergebnis der Behandlung der Stellungnahmen schriftlich mitgeteilt werden soll, ist die Angabe der Anschrift der Verfasser zweckmäßig. Die Ergebnismitteilungen werden erst nach dem durch den Gemeinderat erfolgten Satzungsbeschluss versandt.

Im Zusammenhang mit dem Datenschutz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein Bauleitplanverfahren ein öffentliches Verfahren ist und in der Regel die dazu eingehenden Stellungnahmen in öffentlichen Sitzungen beraten und entschieden werden, sofern sich nicht aus der Art der Einwände oder der betroffenen Personen ausdrückliche oder offensichtliche Einschränkungen ergeben. Laut den Vorgaben der Datenschutzverordnung Art. 6 I a), e), f) werden zur Bearbeitung der vorgebrachten Anregungen personenbezogene Daten von Bürgerinnen und Bürgern wie Vor- und Familienname sowie Kontaktdaten (Anschrift, Telefon- und Faxnummer, E-Mailadresse) gespeichert und in den Drucksachen für die öffentlichen Sitzungen des Gemeinderats, der Ausschüsse und der Ortschaftsratssitzungen anonymisiert aufgeführt werden.

Grundsätzlich wird auf die Datenschutzerklärung der Stadt Baden-Baden verwiesen.

Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können gem. Paragraph 4a Abs. 6 BauGB bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen muss und dessen Inhalt für die Rechtmäßigkeit der Bauleitplanung nicht von Bedeutung ist.

Baden-Baden, den 30.11.2019
Margret Mergen
Oberbürgermeisterin


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