Verwaltungsgericht Karlsruhe

Corona-„Spaziergänge“ bleiben verboten – „Auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe“

Baden-Baden, 23.12.2021, Bericht: Redaktion Die sogenannten «Montagsspaziergänge» oder «Spaziergänge» in Karlsruhe bleiben verboten. Das hat gestern das Verwaltungsgericht Karlsruhe entschieden.

Die Stadt Karlsruhe hatte eine entsprechende, bis 31. Januar 2022 geltende «Versammlungsrechtliche Allgemeinverfügung» erlassen, wogegen sich der Widerspruch und der «Antrag auf die Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs» richtete. Die Stadt hatte mit der Allgemeinverfügung «alle mit generellen Aufrufen zu ‚Montagsspaziergängen‘ oder ‚Spaziergängen‘ in Zusammenhang stehenden, nicht angezeigten und nicht behördlich bestätigten Versammlungen und Ersatzversammlungen auf der Gemarkung der Stadt Karlsruhe unabhängig vom Wochentag und unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend stattfindend» untersagt und die sofortige Vollziehung angeordnet und bei Zuwiderhandlung unmittelbaren Zwang, wie die Auflösung der Versammlung, angedroht. Die Antragstellerin hatte hiergegen Widerspruch eingelegt. Hätte der Antrag Erfolg gehabt, hätte sich die Antragstellerin zunächst nicht an die Verfügung halten müssen.

Zur Begründung führt das Gericht unter anderem aus, dass die Allgemeinverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Sie sei insbesondere, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, hinreichend bestimmt, da sich aus ihrer Begründung ergebe, dass die Verfügung sich auf anmeldefähige, aber entgegen den gesetzlichen Vorgaben bewusst nicht angemeldete Versammlungen beziehe, die sich gegen Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid19-Pandemie richteten. Die Veranstalter der «Spaziergänge» hätten bisher bewusst das Anmeldeerfordernis und die daraufhin in der Regel folgenden Auflagen wie etwa ein flächendeckendes Maskentragungsgebot hätten umgehen wollen, um so «ungehindert» von solchen Auflagen ihre Versammlung durchführen zu können und um zu verhindern, dass die Versammlungsbehörden und die Polizei die notwendigen organisatorischen Maßnahmen treffen und ausreichend personelle Kräfte zur Wahrung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorhalten können. Die Stadt sei nach den bisherigen Erfahrungen auch zutreffend davon ausgegangen, dass bei einer erneuten Durchführung der nicht angemeldeten «Spaziergänge» etwa die Maskentragepflicht nicht erfüllt und Abstände nicht eingehalten würden, so dass mit Blick auf das aktuelle Infektionsgeschehen bei weiteren «Spaziergängen» die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wäre.

 

Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim einzulegen.


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