Corona-Maßnahmen

Strengere Regeln für Ungeimpfte – Besuch in Pflegeheimen nur mit negativem PCR-Test – Hier die neuen Besuchsregeln ab Montag

Strengere Regeln für Ungeimpfte – Besuch in Pflegeheimen nur mit negativem PCR-Test – Hier die neuen Besuchsregeln ab Montag
Ab Montag gelten in Baden-Württemberg strengere Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen. Foto: Archiv

Stuttgart, 15.12.2021, Bericht: Redaktion Ab Montag, 20. Dezember, gelten in Baden-Württemberg strengere Besuchsregeln in Alten- und Pflegeheimen. Dies gab das Sozialministerium gestern bekannt.

Nicht geimpfte und nicht von COVID-19 genesene Besucherinnen und Besucher dürfen Pflegeheime dann nur noch mit einem negativen PCR-Test betreten, wenn die Alarmstufe II gilt. Für geimpfte oder genesene Besucher bleibt es bei der schon bisher geltenden Testpflicht mit Antigen-Schnelltests. Ausnahmen von der PCR-Testpflicht sind auch vorgesehen in besonderen Härtefällen wie zum Beispiel der Sterbebegleitung.

Die Besuchsregeln in Pflegeheimen im Überblick:

• Besuche im Pflegeheim sind nur mit einem negativen Testnachweis über einen Antigen-Schnelltest möglich. Dies gilt auch für Besucherinnen und Besucher, die geimpft oder bereits eine Booster-Impfung erhalten haben. Der Antigen-Schnelltest darf höchstens 24 Stunden alt sein. Pflegeheime sind verpflichtet, Besuchern die Antigen-Schnelltests anzubieten. Besuche sind aber auch möglich mit Testnachweisen von Teststellen, die Bürgertestungen anbieten oder Testnachweise von Arbeitgebern, die im Zuge betrieblicher Testungen ausgestellt werden.

• Für Besuche von nicht-geimpften oder nicht genesenen Personen ist ab 20. Dezember 2021 in der Alarmstufe II ein negativer PCR-Testnachweis erforderlich. PCR-Tests werden nicht von den Pflegeheimen angeboten.

 

• Besucherinnen und Besucher müssen während des Besuchs FFP2-Masken oder Masken mit einem vergleichbaren Standard tragen.

• Es gelten die allgemeinen Hygieneregeln (Händedesinfektion, Mindestabstand, etc.).

• Grundsätzlich ist die Besucheranzahl nicht begrenzt. In der Warnstufe sind jedoch nur zeitgleiche Besuche von höchstens fünf nicht-geimpften / nicht genesenen Personen zulässig. In den Alarmstufen I und II sind Besuche nur durch eine nicht immunisierte Person zulässig.


Zurück zur Startseite und zu den weiteren aktuellen Meldungen.