Öffentliche Bekanntmachung der Stadt Baden-Baden

Bebauungsplan „Untere Sommerbühn, 4. Änderung“

I: Satzung über den Bebauungsplan «Untere Sommerbühn, 4. Änderung»
II: Satzung über die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes «Untere Sommerbühn, 4. Änderung»

Der Gemeinderat der Stadt Baden-Baden hat gem. § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung (GemO) für Baden-Württemberg in seiner öffentlich Sitzung am 25.11.2019 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes, beide mit Plandatum vom 01.10.2019, als jeweils selbständige Satzungen beschlossen.

Mit dieser Bekanntmachung treten der Bebauungsplan gem. § 10 Abs. 3 BauGB sowie die örtlichen Bauvorschriften im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gem. § 74 Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in Kraft.

Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einschließlich deren Begründungen sowie weitere zugrunde liegende Gutachten, Informationen und weitergehende Vorschriften können bei der Stadtverwaltung Baden-Baden, Rathaus, Marktplatz 2, 76530 Baden-Baden, Fachgebiet Stadtplanung, Raum 627, während der üblichen Dienststunden eingesehen und zu den Inhalten Auskunft verlangt werden.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Baugesetzbuches (gem. § 214 Abs. 1 Satz 1, Nr. 1-3, Abs. 2 und Abs. 2a BauGB) und/ oder der Gemeindeordnung sowie Mängel in der Abwägung (gem. § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB) werden gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1-3 BauGB und § 4 Abs. 4 und 5 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von einem Jahr seit Bekanntmachung der Satzungen schriftlich gegenüber der Stadt geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist schriftlich darzulegen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung sowie über die Genehmigung und die Bekanntmachung der Satzungen verletzt worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB über die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39-42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile durch diese Satzungen und über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.

Baden-Baden, den 25.01.2020
Margret Mergen
Oberbürgermeisterin


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